Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre bei einer Steuerhinterziehung greift auch dann gegenüber allen Miterben, wenn die Hinterziehung nur von einem Erben begangen wurde. Die verlängerte Frist trifft damit nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch Miterben, die weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen haben noch von dieser wussten. Im Streitfall waren die Steuererklärungen der Erblasserin unwirksam, weil sie aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig war. Dadurch entstand für die Erben eine Berichtigungspflicht.
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