Kindergeldanspruch während einer weiterführenden Ausbildung

Nach dem ersten Abschluss während einer mehrteiligen Ausbildung des Kindes sind die Anforderungen für den Kindergeldanspruch höher.

Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einer geregelten Berufsausbildung, besteht der Kindergeldanspruch während einer darauf aufbauenden Ausbildung nur dann weiter, wenn diese noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit bildet. Eine berufsbegleitende Weiterbildung, bei der bereits der Beruf im Vordergrund steht, erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn eine Berufstätigkeit Abschlussvoraussetzung für diesen zweiten Ausbildungsabschnitt ist. Der Bundesfinanzhof hat jedoch eine Dienstanweisung der Familienkasse verworfen, nach der eine einheitliche Erstausbildung nur vorliegt, wenn die Absichtserklärung zur Fortführung der Ausbildung spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird.


Aktuelle Ausgabe TRIALOG.tv

Wir benötigen Ihre Zustimmung, um den Youtube-Service zu laden!

Wir verwenden einen Service eines Drittanbieters, um Videoinhalte einzubetten. Dieser Service kann Daten zu Ihren Aktivitäten sammeln. Bitte stimmen Sie der Nutzung des Service zu, um dieses Video anzusehen.

Bitte akzeptieren Sie "Externe Inhalte" um dieses Video anzusehen.

Sie wünschen eine persönlichen Beratung?

Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit uns...

Termin vereinbaren