Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen für vermietete Immobilie

Nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sind Schuldzinsen, die auf die Abdeckung eines Kursverlusts entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.

Fällt das Folgedarlehen nach der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens, das zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie verwendet wurde, höher aus, sind die Schuldzinsen des Folgedarlehens in der Höhe nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, in der das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. Der Bundesfinanzhof kommt zu diesem Ergebnis, weil er meint, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietung veranlasst ist.


Aktuelle Ausgabe TRIALOG.tv

Wir benötigen Ihre Zustimmung, um den Youtube-Service zu laden!

Wir verwenden einen Service eines Drittanbieters, um Videoinhalte einzubetten. Dieser Service kann Daten zu Ihren Aktivitäten sammeln. Bitte stimmen Sie der Nutzung des Service zu, um dieses Video anzusehen.

Bitte akzeptieren Sie "Externe Inhalte" um dieses Video anzusehen.

Sie wünschen eine persönlichen Beratung?

Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit uns...

Termin vereinbaren