Insbesondere für die Aufnahme einer Arbeit oder die Beantragung von Kindergeld ist die steuerliche Identifikationsnummer unverzichtbar. Eine solche Steueridentnummer erhalten daher auch Geflüchtete und Asylsuchende. Das Bundeszentralamt für Steuern hat dazu Hinweise zur Vergabe der IdNr. an die Betroffenen in deutscher und ukrainischer Sprache auf seiner Website veröffentlicht und weist darin auch darauf hin, dass ein Arbeitgeber für bis zu drei Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden kann, wenn die zum Abruf der ELStAM notwendige IdNr. noch nicht vorliegt.
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